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Geschäftsordnung

Vom 21. Oktober 1981 in der zuletzt am 22. Februar 2006 geänderten Fassung.

II. Abschnitt: Der Vorstand und der Verbandsausschuß

§ 10 (Aufgabenverteilung)

(1) Der 2. Vorsitzende nimmt die Befugnisse des 1. Vorsitzenden nur bei dessen Verhinderung wahr. Der Ausschuß kann jedoch dem 2. Vorsitzenden einen eigenen Aufgabenbereich zuweisen.

(2) Der 1. Vorsitzende vollzieht die Beschlüsse des Verbandausschusses und der Verbandsversammlung. Er führt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die dringlichen Geschäfte. Dasselbe gilt für die übrigen Vorstandsmitglieder und die besonderen Vertreter je für ihren Geschäftsbereich.

(3) Im übrigen bedarf es eines Beschlusses des Verbandsausschusses.

§ 11 (Ausschußsitzungen)

(1) Der Verbandsausschuß wird vom 1. Vorsitzenden nach seinem Ermessen einberufen. Er muß einberufen werden, wenn drei Ausschußmitglieder oder die beiden anderen Vorstandsmitglieder dies verlangen.

(2) Die Einberufung muß so rechtzeitig erfolgen, daß sie jedem Ausschußmitglied mindestens 48 Stunden vor der Sitzung zugeht.

(3) Bei ordnungsgemäßer Einberufung ist der Verbandsausschuß beschlußfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind.

(4) Jedes Vorstands- bzw. Ausschußmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Die Vorschriften über die Protokollführung bei der Verbandsversammlung (§ 15 der Satzung) gelten entsprechend.

§ 12 (Auslagenerstattung)

Notwendige Auslagen der Vorstands- bzw. Ausschußmitglieder werden ersattet.


Aktualisiert: 22. September 2009

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