Vom 21. Oktober 1981 in der zuletzt am 27. Februar 1999 geänderten Fassung.
(1) Mitglieder des Bezirksverbandes sind diejenigen Schachvereine und Schachabteilungen, die gemäß der Satzung des BSB dem Bezirksverband München angehören.
(2) Die Mitglieder des Bezirksverbandes werden im folgenden "Vereine" genannt.
(1) Die Vereine sind gehalten, satzungsgemäße Beschlüsse und Anordnungen des Bezirksverbandes durchzuführen.
(2) Sie haben eine durch die ordentliche Verbandsversammlung festzusetzende Umlage zu entrichten.
(3) Der Vorstand des Bezirksverbandes kann beim BSB den Ausschluss von Vereinen beantragen, die ihre Pflichten gröblich verletzen.
Die Mitgliedschaft eines Vereins erlischt
Aktualisiert: 22. September 2009
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