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Satzung

Vom 21. Oktober 1981 in der zuletzt am 27. Februar 1999 geänderten Fassung.

2. Abschnitt: Mitgliedschaft

§ 3 (Erwerb der Mitgliedschaft)

(1) Mitglieder des Bezirksverbandes sind diejenigen Schachvereine und Schachabteilungen, die gemäß der Satzung des BSB dem Bezirksverband München angehören.

(2) Die Mitglieder des Bezirksverbandes werden im folgenden "Vereine" genannt.

§ 4 (Pflichten der Vereine)

(1) Die Vereine sind gehalten, satzungsgemäße Beschlüsse und Anordnungen des Bezirksverbandes durchzuführen.

(2) Sie haben eine durch die ordentliche Verbandsversammlung festzusetzende Umlage zu entrichten.

(3) Der Vorstand des Bezirksverbandes kann beim BSB den Ausschluss von Vereinen beantragen, die ihre Pflichten gröblich verletzen.

§ 5 (Verlust der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft eines Vereins erlischt

  1. durch Auflösung des Vereins auf Grund eines satzungsmäßigen Beschlusses seiner Mitgliederversammlung,
  2. durch behördliche Verfügung gem. § 73 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
  3. durch Erlöschen der Mitgliedschaft im BSB,
  4. durch Austritt aus dem Bezirksverband unter gleichzeitigen Austritt aus dem BSB,
  5. durch Übertritt in einen anderen Bezirksverband.

Aktualisiert: 22. September 2009

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