Vom 21. Oktober 1981 in der zuletzt am 27. Februar 1999 geänderten Fassung.
Organe des Bezirksverbandes sind:
(1) Stimmberechtigte Mitglieder der Verbandsversammlung sind:
(2) Die Übertragung von Stimmen ist unzulässig.
(3) Anwesenheits- und Rederecht haben der Kassenprüfer, der Vorsitzende der Schiedsstelle, die vom Vorstand oder der Verbandsversammlung für bestimmte Aufgabenbereiche bestimmten weiteren Mitarbeiter, der Jugendsprecher und die Mitglieder des Präsidiums des BSB.
(4) Ein Verein ist nicht stimmberechtigt, wenn er auf Beschluss des Präsidiums des BSB gemäß der Satzung des BSB gesperrt ist oder wenn er nicht spätestens zu Beginn der Verbandsversammlung die von der letzten Verbandsversammlung festgelegte Umlage an den Bezirksverband bezahlt hat.
(1) Die ordentliche Verbandsversammlung findet jährlich im Januar, Februar oder März statt.
(2) Die Einladung ist spätestens 6 Wochen vor dem Termin der Verbandsversammlung an die Vereine sowie an die übrigen stimm- und redeberechtigten Versammlungsmitglieder zu versenden.
(3) Mit der Einladung müssen die vorgeschlagene Tagesordnung und die bis zur Versendung der Einladung beim Vorstand eingegangenen Anträge mitgeteilt worden sein.
(4) Zeit und Ort der Versammlung sowie die Tagesordnung sind im offiziellen Organ des Bezirksverbandes und im "bayernsport" (Organ des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V.) zu veröffentlichen.
(1) Eine ordnungsgemäß eingeladene Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der dem Bezirksverband angehörenden Vereine vertreten ist.
(2) Wenn die Versammlungsleitung von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt hat, dass die Voraussetzungen der Beschlussfähigkeit nicht oder nicht mehr gegeben sind, muss die Verbandsversammlung unterbrochen werden. Zur Erledigung der anstehenden Anträge wird binnen 4 Wochen eine neue Verbandsversammlung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereine beschlussfähig, wenn in der Einladung darauf hingewiesen wird. Die Einladungsfrist gem. §8 Abs. 2 verkürzt sich auf 2 Wochen.
(3) Die Wirksamkeit von Beschlüssen und Abstimmungen wird durch die Beschlussunfähigkeit der Verbandsversammlung nicht berührt, solange die Beschlussunfähigkeit nicht gerügt worden ist.
(1) Antragsberechtigt sind die stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung, der Vorsitzende der Schiedsstelle und der Kassenprüfer.
(2) Anträge sind 4 Wochen vor dem Termin beim Vorstand einzureichen. Sie sind unverzüglich nach Ablauf der Antragsfrist den Mitgliedern der Versammlung bekanntzugeben. Später eingehende oder in der Versammlung gestellte Anträge können nur dann zur Aussprache oder Abstimmung gestellt werden, wenn die Dringlichkeit nach Aussprache hierüber von der Verbandsversammlung mit 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten bejaht worden ist. Das gilt nicht für Anträge, welche die Änderung eines zur Debatte stehenden Antrages betreffen, und für Geschäftsordnungsanträge.
(3) Unzulässig sind Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung, Durchführung von Wahlen oder Festlegung von finanziellen Verpflichtungen der Vereine.
(1) Die Verbandsversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen nicht als gültige Stimmen.
(2) Satzungsänderungen bedürfen einer
Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen, mindestens
aber der Zustimmung eines Viertels der Vereine.
(1) Wahlen dürfen nur stattfinden, wenn sie mit der Einladung angekündigt worden sind oder nach § 21 Abs. 2 dieser Satzung durchzuführen sind. Ihnen muss die Entlastung der ausscheidenden Personen vorausgehen.
(2) Die Entlastung des Vorstandes und die Neuwahlen werden durch einen von der Verbandsversammlung zu wählenden Wahlausschuss geleitet. Dieser wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Bei der Abstimmung über die Entlastung sind nur die Vertreter der Vereine stimmberechtigt.
(3) Die Wahl der Vorstandsmitglieder (§ 18 dieser Satzung) muss geheim erfolgen. Im übrigen ist geheime Wahl nur dann erforderlich, wenn dies mindestens 1/10 der Stimmen oder ein Kandidat verlangen. Bei der Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Verbandsausschusses sowie der Kassenprüfer sind lediglich die Vertreter der Vereine wahlberechtigt.
(4) Wählbar sind nur geschäftsfähige Mitglieder der dem Bezirksverband angehörenden Vereine, die in der Verbandsversammlung vorgeschlagen werden und ihrer Wahl - im Falle ihrer Abwesenheit schriftlich - zugestimmt haben.
(5) Ist ein Kandidat oder sind mehrere Kandidaten für ein Amt aufgestellt, so ist derjenige gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, so findet ein Wahlgang zwischen den Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt, in dem die einfache Mehrheit entscheidet. Bei neuerlicher Stimmgleichheit entscheidet das Los.
(6) In Wahlgängen, in denen gleichzeitig mehr als eine Person zu wählen ist, können auf einem Stimmzettel höchstens so vieler Kandidaten gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Gewählt sind die Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit finden Abs. 5 Satz 3 und 4 entsprechende Anwendung.
(7) Stimmen, die für eine nicht-wählbare Person abgegeben worden sind, die mit einem Zusatz versehen sind oder den Willen des Abstimmenden nicht erkennen lassen, sind ungültig. Stimmenthaltungen zählen nicht als gültige Stimmen.
Einzelne Funktionäre oder Delegierte können
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen
werden. Die Vorschriften über die Wahl gelten
entsprechend.
(1) Über die Anfechtung einer Wahl entscheidet der Bundesrechtsausschuss des BSB endgültig.
(2) Antragsberechtigt sind:
(3) Eine Wahl kann nur angefochten werden, wenn geltend gemacht wird, dass der behauptete Mangel Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt habe.
(4) Die Anfechtung muss schriftlich innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf des Wahltages beim Vorsitzenden des Bundesrechtsausschusses eingehen.
(5) Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.
(1) Über die Verbandsversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, in dem alle Anträge, sämtlichen Anwesenden und alle Beschlüsse mit Abstimmungsergebnissen festzuhalten sind.
(2) Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Weitere Einzelheiten des Ablaufs der Verbandsversammlung regelt eine von der Verbandsversammlung mit einfacher Mehrheit (§ 11 Abs. 1) zu beschließende Geschäftsordnung.
(1) Eine außerordentliche Verbandsversammlung ist binnen 4 Wochen einzuberufen,
(2) Die außerordentliche Verbandsversammlung kann einberufen werden, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält.
(3) Die Bestimmungen über die ordentliche Verbandsversammlung gelten entsprechend. Die Einladungsfrist gemäß § 8 Abs. 2 kann aus wichtigem Grund um 2 Wochen verkürzt werden.
(1) Der Vorstand des Bezirksverbandes besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden für die Amtsdauer von 2 Jahren von der Verbandsversammlung gewählt, und zwar der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister zu Beginn eines Jahres mit ungerader Jahreszahl, der 2. Vorsitzende zu Beginn eines Jahres mit gerader Jahreszahl.
(3) Wird durch vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes eine Neuwahl durchgeführt, so wählt die Verbandsversammlung einen Nachfolger nur für den Rest der Amtszeit.
(1) Dem Verbandsausschuss gehören die Vorstandsmitglieder (§18 Abs. 1) sowie die nachfolgend aufgeführten besonderen Vertreter an:
(2) Für die Wahl und die Amtsdauer der besonderen Vertreter gelten die Bestimmungen über den Vorstand entsprechend.
(3) Zu Beginn eines Jahres mit ungerader Jahreszahl werden gewählt: der 2. Spielleiter, der Schriftführer, der 1. Jugendleiter, der Pressewart, und der Referent für Mitgliedererfassung. Zu Beginn eines Jahres mit gerader Jahreszahl werden gewählt: der 1. Spielleiter, der Referent für Damenschach, der 2. Jugendleiter, der Schachwart und der Wertungsreferent.
(4) Die Verbandsversammlung kann beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche weitere Mitarbeiter gewählt werden; diese sind ebenfalls Mitglieder des Verbandsausschusses.
(5) Die Verbandsversammlung wählt in den Jahren mit ungerader Jahreszahl den Jugendsprecher zur Teilnahme an den Versammlungen der Bayerischen Schachjugend. Der Jugendpsrecher kann zu Sitzungen des Verbandsausschusses eingeladen werden.
(1) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Bezirksverbandes obliegt den Vorstandsmitgliedern. Der 1. und 2. Vorsitzende sind je einzelvertretungsberechtigt. Der Schatzmeister ist nur für die laufenden Kassengeschäfte des Bezirksverbandes einzelvertretungsberechtigt.
(2) Die besonderen Vertreter bearbeiten ihr Aufgabengebiet nach eigenem Ermessen. Sie sind für die ordnungsmäßige Erledigung ihrer Aufgaben verantwortlich.
(3) Die Abgrenzung der Aufgabengebiete ergibt sich aus dieser Satzung, der Turnierordnung, der Geschäftsordnung oder aus der Amtsbezeichnung.
(4) Der Vorstand kann jederzeit Berichterstattung verlangen.
(5) Das nähere Verfahren regelt eine von der Verbandsversammlung zu beschließende Geschäftsordnung.
(1) Scheidet ein besonderer Vertreter vor Ende seiner Amtsperiode aus, so wird seine Stelle bis zu einer Neuwahl, die auf der nächstfolgenden Verbandsversammlung vorzunehmen ist, kommissarisch durch Beschluss der übrigen Mitglieder des Verbandsausschuss besetzt.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied oder ein besonderer Vertreter dadurch aus seinem Amt aus, dass er in einer Verbandsversammlung in ein anderes Amt gewählt oder gemäß § 13 abberufen wird, so wird das frei werdende Amt noch in derselben Verbandsversammlung durch Wahl neu besetzt, ohne dass es einer besonderen Ankündigung in der Tagesordnung (§ 12 Abs. 1 Satz 1 bedarf. Für die Amtsdauer des Nachgewählten gilt § 18 Abs. 3. Dies gilt entsprechend, wenn ein Vorstandsmitglied oder ein besonderer Vertreter durch Rücktritt oder aus einem sonstigen Grunde in oder kurz vor der Verbandsversammlung aus seinem Amt ausscheidet, dass eine Ankündigung der Wahl in der Tagesordnung (§ 12 Abs. 1 Satz 1) nicht mehr möglich ist.
(1) Die Schiedsstelle ist das Rechtsorgan des Bezirksverbandes; sie ist unabhängig.
(2) Die Schiedsstelle entscheidet über Einsprüche gegen Entscheidungen der Turnierleiter in den in der Turnierordnung geregelten Fälle.
(3) Die Schiedsstelle entscheidet über Einsprüche gegen Ordnungsmaßnahmen gemäß § 27 dieser Satzung.
(1) Die Schiedsstelle verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
(2) Die Mitglieder der Schiedsstelle dürfen weder dem Verbandsausschuss des Bezirksverbandes noch dem erweiterten Präsidium des BSB angehören.
(3) Der Vorsitzende und die beiden Beisitzer sowie mindestens zwei Ersatzbeisitzer werden von der Versammlung zu Beginn eines Jahres mit gerader Jahreszahl gewählt. Für die Wahl gelten §§ 12 bis 14, sowie § 18 Abs. 3 und § 21 Satz 2 entsprechend.
(4) Vorsitzender oder Beisitzer sind von der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen, wenn er selbst, sein Verein oder ein Mitglied seines Vereins unmittelbar begünstigt oder benachteiligt zu werden droht. Bei Verhinderung des Vorsitzenden tritt an seine Stelle der Beisitzer, der bei der Wahl die höchste Stimmenzahl erhalten hat. Ist ein Beisitzer durch Übernahme des Vorsitzes oder aus anderen Gründen verhindert, so tritt an seine Stelle der Ersatzbeisitzer mit der bei der Wahl erreichten höchsten Stimmenzahl.
(5) Ist die Schiedsstelle im Einzelfall beschlussunfähig, so ist der Bundesrechtsausschuss des BSB zur Entscheidung zuständig.
(1) Die Schiedsstelle bestimmt das Verfahren unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze für gerichtliche Erkenntnisverfahren nach freiem Ermessen.
(2) Die Schiedsstelle kann mündlich verhandeln oder im schriftlichen Verfahren entscheiden.
(3) Die Entscheidungen der Schiedsstelle sind unanfechtbar, soweit nichts anderes bestimmt ist und die Satzung des BSB dies zulässt.
(4) Sofern gegen die Entscheidung der Schiedsstelle die Beschwerde zum Bundesrechtsausschuss des BSB zulässig ist, ist diese innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der angefochtenen Entscheidung schriftlich in 6facher kopierfähiger Ausfertigung beim Vorsitzenden des Bundesrechtsausschuss einzulegen und zu begründen. Der Bundesrechtsausschuss kann die Prüfung der Beschwerde von der Einzahlung eines angemessenen Vorschusses auf die Kosten des Verfahrens abhängig machen.
(5) Näheres zum Verfahren vor der Schiedsstelle und zu deren notwendigen Auslagen kann durch eine von der Verbandsversammlung mit einfacher Mehrheit (§ 18 Abs. 1) zu beschließende Geschäftsordnung geregelt werden.
(6) In dieser Geschäftsordnung kann der von der von einem Beteiligten zu tragende Anteil an den Auslagen der Schiedsstelle auf höchstens 30 € pauschaliert werden; auch kann die Tätigkeit der Schiedsstelle von der Einzahlung eines Vorschusses abhängig gemacht werden und bestimmt werden, dass bei nicht rechtzeitiger Einzahlung des Vorschusses der Einspruch oder sonstige Antrag als unzulässig zurückgewiesen oder als zurückgenommen behandelt werden kann.
Aktualisiert: 22. September 2009
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