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Satzung

Vom 21. Oktober 1981 in der zuletzt am 27. Februar 1999 geänderten Fassung.

4. Abschnitt: Kassenwesen

§ 23 (Geschäftsjahr)

Das Geschäftsjahr ist in der Regel das Kalenderjahr.

§ 24 (Beiträge)

(1) Die Vereine haben an den Bezirksverband einen Beitrag zu entrichten. Die Höhe der Beiträge wird durch die ordentliche Verbandsversammlung festgelegt. Soweit sich die Höhe des Beitrages nach der Mitgliederzahl bemisst, ist der Mitgliederbestand zum Anfang des laufenden Jahres maßgeblich.

(2) Ist ein Verein mit seiner Beitragspflicht um mehr als einen Monat in Verzug, kann der Verbandsausschuss den Verein und seine Mitglieder von der Teilnahme an den Turnieren und anderen Veranstaltungen des Bezirksverbandes sperren.

(3) Die Sperre entfällt, sobald der Verein seiner Zahlungspflicht nachgekommen ist.

(4) Der Schatzmeister hat die Spielleiter vom Zahlungsrückstand und vom Zahlungseingang unverzüglich zu benachrichtigen. Die Sperre und ihre Aufhebung sind im offiziellen Mitteilungsorgan des BLSV zu veröffentlichen.

§ 25 (Schatzmeister)

Der Schatzmeister ist für die ordnungsmäßige Buchführung verantwortlich. Er hat nach dem Schluss eines jeden Geschäftsjahres (§ 23) einen Rechnungsabschluss zu erstellen und der Verbandsversammlung vorzulegen.
§ 26 (Kassenprüfung)

(1) Die Verbandsversammlung wählt zu Beginn eines Jahres mit gerader Jahreszahl einen Kassenprüfer. Für die Amtsdauer gilt § 18 Abs. 3 entsprechend.

(2) Der Kassenprüfer soll wirtschaftliche Kenntnisse und die für die Amtsführung erforderliche Erfahrung besitzen.

(3) Der Schatzmeister legt dem Kassenprüfer nach Abschluss des Geschäftsjahres und rechtzeitig vor der Verbandsversammlung sämtliche Buchführungsunterlagen und den Jahresabschluss vor. Der Kassenprüfer prüft die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Buchführungsunterlagen und des Jahresabschlusses. Er erstellt einen Prüfungsbericht und beantragt bei ordnungsmäßiger Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.


Aktualisiert: 22. September 2009

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