Vom 21. Oktober 1981 in der zuletzt am 27. Februar 1999 geänderten Fassung.
(1) Für besondere Verdienste um das Schachspiel kann die Ehrennadel des Bezirksverbandes in Gold und Silber verliehen werden. Durch die Verleihung sollen gewürdigt werden:
(2) Die Verleihung erfolgt durch Beschluss des Verbandsausschusses. Bei Verleihung der Ehrennadel an Mitglieder des Vorstandes oder die besonderen Vertreter ist ein Beschluss der Verbandsversammlung erforderlich. Der Verleihung der Ehrennadel in Gold soll im allgemeinen die Verleihung der Ehrennadel in Silber vorausgegangen sein.
Aktualisiert: 22. September 2009
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