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Satzung

Vom 21. Oktober 1981 in der zuletzt am 27. Februar 1999 geänderten Fassung.

7. Abschnitt: Sonstige Bestimmungen

§ 29 (Beendigung des Bezirksverbandes)

(1) Zur Änderung des Zwecks des Bezirksverbandes im Sinne des § 2 Abs. 1 dieser Satzung ist die Zustimmung aller Vereine erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Vereine muss schriftlich erfolgen.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Bezirksverbandes oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Verbandsvermögen an den BSB, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und zur Förderung des Schachsports verwenden darf.

§ 30 (Inkrafttreten)

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verabschiedung in Kraft.


Aktualisiert: 22. September 2009

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