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Turnierordnung

Vom 29. Januar 1988
in der zuletzt am 27. Februar 2010 geänderten Fassung.

IV Münchner Mannschaftsmeisterschaft

A Austragung
§ 25 (Klassen und Gruppen)

(1) Die Münchner Mannschaftsmeisterschaft wird in fünf Klassen ausgetragen. Die Mannschaften jeder Klasse werden in gleichrangige Gruppen eingeteilt. Die Rangfolge der Klassen und Gruppen lautet folgendermaßen:

  • - Bezirksliga mit einer Gruppe,
  • - A-Klasse mit zwei Gruppen,
  • - B-Klasse mit drei Gruppen,
  • - C-Klasse und D-Klasse mit variabler Gruppenzahl.

(2) Die Siegermannschaft der Bezirksliga erwirbt für das laufende Spieljahr den Titel „Münchner Mannschaftsmeister”.

(3) Erstmals teilnehmende Mannschaften spielen im Regelfalle in der D-Klasse. Der Spielleiter kann auf begründeten Antrag eine erstmals teilnehmende Mannschaft in die C-Klasse einstufen. Eine höhere Einstufung kann nur vom Verbandsausschuss beschlossen werden.

(4) In jeder Gruppe wird ein Vollturnier ohne Rückrunde ausgetragen.

§ 25 a (Spielmodus)

(1) Jede Mannschaft besteht aus acht Spielern (Brettern).

(2) Die im Rundenplan erstgenannte Mannschaft eines Mannschaftskampfes hat an den ungeraden Brettern Schwarz und an den geraden Brettern Weiß. Die erstgenannte Mannschaft hat Heimrecht, wenn dies nicht ausdrücklich anders festgesetzt ist.

(3) Die Bedenkzeit beträgt je Spieler 1 Stunde 45 Minuten für die ersten 40 Züge, anschließend 30 Minuten für den Rest der Partie. Es gelten die vom Weltschachbund (FIDE) aufgestellten Regeln über die Beendigung von Partien im Endspurtmodus.

(4) Jeder Spieler der mehr als eine Stunde nach dem angesetzten Spielbeginn am Schachbrett eintrifft, verliert die Partie.

§25 b (D-Klasse)

(1) Zur Teilnahme an der D-Klasse können auch Mannschaften mit nur 6  Stammspielern gemeldet werden.

(2) Für Wettkämpfe zwischen Mannschaften mit 8 Stammspielern und Mannschaften mit 6 Stammspielern gilt folgendes:

  1. Der Wettkampf wird an 6 Brettern ausgetragen.
  2. Die Bretter 7 und 8 werden ohne Nennung von Spielern jeweils als Remis gewertet.
  3. In der mit 8 Stammspielern gemeldeten Mannschaft gelten die mit den Meldenummern 7 und 8 nominierten Spieler für diese Runde als Ersatzspieler.

(3) Für die Wettkämpfe der Sechsermannschaften gegeneinander gelten Absatz 2 Buchstabe a) und b) entsprechend.

§ 26 (Wertung)

(1) Gewertet wird nach Mannschaftspunkten. Erreicht eine Mannschaft bei einem Wettkampf mehr als 4 Brettpunkte, so erhält sie 2 Mannschaftspunkte. Bei 4 Brettpunkten erhält sie 1 Mannschaftspunkt und bei weniger als 4  Brettpunkten keinen Mannschaftspunkt.

(2) Bei Gleichstand nach Mannschaftspunkten entscheidet über die Platzierung die Anzahl der Brettpunkte (Partiepunkte: Gewinn = 1 Punkt, Remis=1/2 Punkt, Verlust = 0 Punkt).

(3) aufgehoben

(4) Ergibt sich danach noch eine Gleichheit nach Mannschafts- und Brettpunkten, so entscheiden der Reihe nach

  1. die Mehrheit der Mannschaftssiege,
  2. die Mehrheit der Gewinnpartien,
  3. das Los.

Scheiden bei mehr als zwei mannschafts- und brettpunktgleichen Mannchaften nach diesen Wertungen Mannschaften aus, so beginn der Vergleich zwischen den verbliebenen Mannschaften wieder mit dem ersten Kriterium.

§ 27 (Aufstieg)

(1) Der Aufstieg aus der Bezirksliga in die übergeordnete Liga richtet sich nach der Turnierordnung des Bayerischen Schachbundes.

(2) Aus der A-Klasse, B-Klasse und der C-Klasse steigen die Gruppensieger in die nächsthöhere Klasse auf. Eine Mannschaft kann nicht in die Bezirksliga aufsteigen, wenn dieser bereits eine Mannschaft desselben Vereins angehört. Eine Mannschaft kann nicht in die A-Klasse aufsteigen, wenn dieser bereits zwei Mannschaften desselben Vereins angehören.

(3) aufgehoben

(4) Der Spielleiter legt spätestens bei der Gruppenauslosung fest, wie viele Mannschaften aus der D-Klasse aufsteigen.

(5) Können von mehreren gleich platzierten Mannschaften nicht alle aufsteigen, so steigen die jenigen Mannschaften auf, die bei einem Quervergleich der Gleichplatzierten die ersten Plätze einnehmen. Die Platzierung im Quervergleich richtet sich nach Mannschaftspunkten, hilfsweise nach Brettpunkten. Bei Gleichheit nach Mannschaftspunkten gilt § 26 Nr. 3 entsprechend.

(6) Entstehen in den Klassen der Mannschaftsmeisterschaft freie Plätze, die nicht durch Aufsteiger gemäß den vorstehenden Regelungen besetzt werden, so werden diese freien Plätze in nachfolgender Reihenfolge besetzt:

  1. Mannschaften, die nur aufgrund der Anwendung der Wertungsregelungen des § 26 Abs. 2 - 4 (in umgekehrter Reihenfolge) abgestiegen sind,
  2. Mannschaften, die nur aufgrund der Anwendung der Wertungsregelungen des § 26 Abs. 2 - 4 nicht aufgestiegen sind,
  3. weitere Mannschaften aus der nachgeordneten Spielklasse unter Anwendung des Quervergleichs.

Sind jedoch Mannschaften nur aufgrund der Anwendung der Wertungsregelungen des § 26 Abs. 2 - 4 (in umgekehrter Reihenfolge) abgestiegen, so haben diese Mannschaften bei der Vergabe der freien Plätze den Vorrang.

§ 28 (Bezirksliga)

(1) Der Abstieg aus der Bezirksliga ist von der Zahl der Absteiger aus den Ligen der Bayerischen Mannschaftsmeisterschaften und der Anzahl der teilnehmenden Mannschaften des Vorjahres abhängig und richtet sich nach dem folgenden Schema:

bisherige Guppengröße Zahl der Absteiger
aus der Regionalliga
anzustrebende Gruppengröße Durchführung
8 1 8 2 Absteiger, 2 Aufsteiger
8 0 8 1 Absteiger, 2 Aufsteiger
8 2 8 3 Absteiger, 2 Aufsteiger
8 3 oder mehr 10 2 oder mehr Absteiger, 2 Aufsteiger
10 1 8 4 Absteiger, 2 Aufsteiger
10 0 8 3 Absteiger, 2 Aufsteiger
10 2 oder mehr 10 3 oder mehr Absteiger, 2 Aufsteiger

(2) Als Absteiger nach Absatz 1 gilt auch eine Mannschaft, die nicht mehr am Spielbetrieb der übergeordneten Ligen teilnehmen will und bis zu dem für übergeordnete Ligen festgesetzten Termin für die Anmeldung von Mannschaften gegenüber dem BV-Spielleiter erklärt, dass sie in der Bezirksliga oder in einer anderen Klasse des Bezirks teilnehmen will.

(3) Eine Mannschaft, die ihre Nichtteilnahme nach dem vorgenannten Termin erklärt, gilt dann als Absteiger der beendeten Mannschaftsmeisterschaft, wenn der freiwerdende Platz der zurückgezogenen Mannschaft durch eine andere Mannschaft besetzt wird. Andernfalls gilt sie als Absteiger der bevorstehenden oder laufenden Mannschaftskämpfe ihrer Liga. Eine solche Mannschaft muss bis spätestens am letzten Spieltag der Münchner Mannschaftsmeisterschaft des Spieljahres, in dem sie aufgrund ihrer Nichtteilnahme als Absteiger gilt, gegenüber dem Spielleiter erklären, ob und in welcher Liga des Bezirks sie teilnehmen will.

(4) Entstehen in der Bezirksliga freie Plätze durch weitere Aufsteiger in die Regionalliga, so wird der erste freie durch Reduzierung der Zahl der Absteiger; weitere freie Plätze werden entsprechend § 27 Abs. 6 vergeben. Waren mehr als acht Mannschaften in der Bezirksliga, so entscheidet über die Vergabe der freien Plätze der Verbandsausschuss.

§ 29 (Abstieg)

(1) Aus den Gruppen der A- und B-Klasse steigen so viele Mannschaften ab, dass die Anzahl teilnehmender Mannschaften wiederum 16 bzw. 24 beträgt. Die letztplatzierte Mannschaft steigt in jedem Fall ab. Entstehen dadurch freie Plätze, werden diese gem. § 27 Abs. 6 vergeben.

(2) Der Spielleiter legt spätestens bei der Gruppenauslosung fest, wie viele Mannschaften aus der C-Klasse absteigen.

(3) Steigen von mehreren gleich platzierten Mannschaften nicht alle ab, so steigen die jenigen Mannschaften ab, die bei einem Quervergleich der Gleichplatzierten die letzten Plätze einnehmen. § 27 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Will eine Mannschaft in einer niedrigeren Liga spielen als in der Liga, für welche sie sich qualifiziert hat, so wird sie so behandelt, als habe sie in der übergeordneten Liga den letzten Tabellenplatz erreicht.

(5) Eine Mannschaft, die ihre Teilnahme nach der Bekanntgabe der Gruppeneinteilung und vor Beginn der Mannschaftskämpfe zurückzieht gilt als Letztplatzierte ihrer Gruppe. In der C-Klasse gilt Abs. 3 Satz 1 in diesem Falle für die vor ihr platzierte Mannschaft

(6) Eine Mannschaft der Bezirkliga gilt als Letztplatzierte, wenn eine höhere Mannschaft desselben Vereins in die Bezirkliga absteigt. Eine Mannschaft in einer Gruppe der A-Klasse gilt als Letztplatzierte, wenn eine höhere Mannschaft desselben Vereins in diese Gruppe absteigt und keine Umgruppierung in eine andere Gruppe derselben Klasse möglich ist.

§ 30 (Gruppeneinteilung)

(1) Die Mannschaften der A-Klasse und der B-Klasse werden entsprechend der Platzierung des Vorjahres nach folgendem Schema in Gruppen eingeteilt:

  • A1: 2.A2, 3.A1, 4.A2, 5.A1, 6.A2, 1.B1, 1.B3 und die vorletzte Mannschaft der Bezirksklasse,
  • A2: 2.A1, 3.A2, 4.A1, 5.A2, 6.A1, 1.B2, ggf. 7. A1/A2 und die letztplazierte Mannschaft der Bezirksklasse,
  • B1: 2.B2, 3.B3, 4.B1, 5.B2, 6.B3, 7.A1/A2
  • B2: 2.B3, 3.B1, 4.B2, 5.B3, 6.B1, 8. A2
  • B3: 2.B1, 3.B2, 4.B3, 5.B1, 6.B2, 8.A1

In den Gruppen der B-Klasse kommen zwei Mannschaften hinzu, die aus der C-Klasse aufgestiegen oder aus der B-Klasse nicht abgestiegen sind.

(2) Der Spielleiter kann in Einzelfällen von diesem Schema abweichen, insbesondere um zu vermeiden, dass mehrere Mannschaften desselben Vereins in derselben Gruppe spielen.

(3) Der Spielleiter legt nach Eingang der Mannschaftsmeldungen (§ 32) fest, wie viele Gruppen in der C-Klasse und der D-Klasse unter Berücksichtigung der zu Beginn der vorjährigen Meisterschaft bekannt gemachten Regelungen über Aufstieg und Abstieg zu bilden sind. Dabei ist eine Gruppenstärke von 8 Mannschaften anzustreben. § 27 Abs. 5 und § 29 Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Die Gruppeneinteilung der C-Klasse und der D-Klasse nimmt der Spielleiter unter Berücksichtigung regionaler Gesichtspunkte und der Herbeiführung einer ausgeglichenen Spielstärke aller Gruppen vor.

§ 31 (Gruppenauslosung)

(1) Die Auslosung erfolgt durch den Spielleiter.

(2) Bei der Auslosung sind Durchlosewünsche2 zu berücksichtigen. Bei den Durchlosewünschen haben jene Vorrang, die aufgrund der Größe des Spiellokals beantragt wurden.

B Meldungen
§ 32 (Mannschaftsanmeldung)

(1) Jeder Verein, der an der Münchner Mannschaftsmeisterschaft teilnehmen möchte, hat zu dem mit der Ausschschreibung festgesetzten Termin eine Mannschaftsmeldung abzugeben.

(2) Die Mannschaftsmeldung muss enthalten:

  1. Name des Vereins.
  2. Kontaktanschrift, Wenn diese von der Postanschrift des Vereins abweicht.
  3. Anzahl der gemeldeten Mannschaften .
  4. Änderungen gegenüber den Vorjahr.
  5. der Durchlosewunsch des Vereins.
  6. bei Mannschaften in der D-Klasse die Mannschaftsgröße gem. § 25 b Abs. 1.
  7. gegebenenfalls Verzicht auf eine erworbene Qualifikation. Die zusätzliche Meldepflicht nach § 28 Abs. 3 bleibt hiervon unberührt.

(3) Liegt keine Meldung vor, so gilt die Meldung des Vereins aus dem Vorjahr.

(4) Unmittelbar nach Vorliegen aller Meldungen und vor der Ermittlung der Spielpläne gibt der Spielleiter die Gruppenzusammenstellung bekannt.

§ 33 (Nominierung von Mannschaften und Ersatzspielern)

(1) Mannschaftsnominierungen sind in der geforderten Ausfertigung und für jede Mannschaft einzeln zum festgesetzten Termin an den Spielleiter zu senden. Sie müssen enthalten:

  • - den Namen des Vereins und die Mannschaftsbezeichnung,
  • - die Namen der acht Stammspieler und ihre Brettfolge,
  • - die Termine und das Spiellokal für die Heimspiele,
  • - die Unterschrift eines Vereinsvertreters.

Die Mannschaftsnominierungen gehen den Gegnern vor Beginn der Mannschaftskämpfe zu.

(2) Alle spielberechtigten, nicht als Stammspieler nominierten Spieler eines Vereins gelten als Ersatzspieler dieses Vereins. In begründeten Einzelfällen kann der Spielleiter die Abgabe einer Ersatzspielerliste fordern.

(3) Nachmeldungen sind nicht möglich.

§ 34 (Terminfestlegung)

(1) Tag und Uhrzeit (Termin) eines Mannschaftskampfes bestimmt der Heimverein innerhalb des vom Spielleiter für die betreffende Runde festgesetzten Zeitraums. Dabei muss die Uhrzeit für den Beginn zwischen 19 Uhr und 19.30 Uhr liegen. Im Einverständnis beider Mannschaftsführer kann der Wettkampf auch zu einer anderen Uhrzeit beginnen.

§ 35 (Spielbericht)

(1) Nach jedem Mannschaftskampf ist vom Heimverein ein Spielbericht an den Spielleiter zu übermitteln. Form und Termin wird vom Spielleiter in der Ausschreibung festgelegt. Der Mannschaftsführer achtet auf die Vollständigkeit und die Richtigkeit aller notwendigen Daten seiner Mannschaft auf dem Spielbericht gem. § 35 (2) und (3).

(2) Der Spielbericht muss enthalten:

  • - Spieltag und Spiellokal des Mannschaftskampfes,
  • - Klasse, Gruppe und Mannschaftsbezeichnungen,
  • - Namen, Mitgliedsnummer und Brettfolge der eingesetzten Spieler,
  • - Ergebnisse an den einzelnen Brettern,
  • - Namen des eingesetzten Schiedsrichters,
  • - Namen und Unterschriften beider Mannschaftsführer.

(3) Eingesetzte Ersatzspieler sind auf dem Spielbericht deutlich zu kennzeichnen.

§ 36 aufgehoben
C Durchführung der Mannschaftskämpfe
§ 37 (Pflichten des Heimvereins)

(1) Der Heimverein ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Abwicklung des Mannschaftskampfes. Insbesondere hat er für die Bereitstellung von Spiellokal und Spielmaterial zu sorgen.

(2) Jeder Mannschaftskampf wird von einem Schiedsrichter geleitet. Der Schiedsrichter wird vom Heimverein gestellt. Dieser Schiedsrichter soll regelkundig sein. Er kann auch Mitglied der Heim- oder der Gastmannschaft sein.

(3) Die Schiedsrichter haben die Pflichten und Befugnisse gemäß den Bestimmungen der FIDE-Regeln. Die Schiedsrichter treffen alle notwendigen Entscheidungen während der Mannschaftskämpfe. Der Schiedsrichter kann sich der Hilfe eines oder mehrerer Assistenten bedienen.

§ 38 (Mannschaftsführer)

(1) Jede Mannschaft muss einen Mannschaftsführer benennen.

(2) Der Mannschaftsführer des Heimvereins benennt vor Beginn des Wettkampfes den Schiedsrichter. Dieser nimmt von den beiden Mannschaftsführern die Aufstellung der Mannschaften entgegen und überprüfen sie auf Vollständigkeit. Der Mannschaftsführer achtet auf die Vollständigkeit und die Richtigkeit aller notwendigen Daten seiner Mannschaft auf dem Spielbericht gem. § 35 Abs. 2 und 3.

(3) Dem Schiedsrichter ist auf Verlangen eines Mannschaftsführers die Identität eines Spielers durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen. Ist dieser Nachweis nicht sofort möglich, so ist dieser Vorgang im Spielbericht zu dokumentieren, und der Verein hat den Nachweis durch Vorlage der Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises dem anderen Verein innerhalb von acht Tagen vorzulegen. Unterbleibt dies, so wird der Spieler, aus der Mannschaftsaufstellung gestrichen.

(4) Proteste gegen Entscheidungen des Schiedsrichters werden vom Spielleiter entschieden. Diese Proteste sind innerhalb von drei Werktagen nach dem Tag, an welchem der Beginn des Wettkampfes angesetzt war, mit Begründung beim Spielleiter schriftlich oder auf anderem entsprechendem elektronischem Weg einzureichen. Für die Fristwahrung ist das Datum des Poststempels oder ein anderer Absendenachweis maßgeblich. Betrifft der Protest den Verlauf einer Schachpartie, so sind die Original-Notationen beider Spieler zusammen mit der Ergebnismeldung einzureichen.

(5) Dies gilt auch für Proteste von nicht am Wettkampf beteiligten Vereinen gegen den Ausgang eines Wettkampfes, soweit er sich auf Tatsachen stützt, die beim Wettkampf offenkundig sind. Andernfalls endet die Protestfrist drei Werktage nach Kenntnisnahme, längstens jedoch zwei Wochen nach dem Tag, an welchem der Beginn des Wettkampfes angesetzt war. Solche Proteste sind unzulässig, wenn lediglich der Verlauf einer Schachpartie oder die Entscheidung eines Schiedsrichters zum Ausgang einer Schachpartie aufgrund von deren Verlauf beanstandet wird.

§ 39 aufgehoben
§ 40 (Einsatz von Spielern aus übergeordneten Ligen)

(1) Spieler, die als Stammspieler in übergeordneten Ligen gemeldet wurden, dürfen in den Mannschaftskämpfen des Bezirksverbandes nicht eingesetzt werden.

(2) Wurde ein Ersatzspieler im laufenden Spieljahr bereits viermal in übergeordneten Ligen eingesetzt, so darf er in Mannschaftskämpfen des Bezirksverbandes nicht mehr eingesetzt werden. Als Einsatz gilt hierbei die Benennung auf dem Spielberichtsbogen.

(3) Diese Regelungen gelten auch, wenn ein Spieler für einen anderen Verein gemeldet war, als für den Verein, für welchen er die Mannschaftskämpfe des Bezirksverbandes bestreiten soll.

(4) Als übergeordnete Ligen gelten alle Gruppen der Deutschen und Bayerischen Mannschaftsmeisterschaft, in die Mannschaften der Vereine des Bezirksverbandes gemäß den Bestimmungen des Deutschen Schachbundes oder Bayerischen Schachbundes aufsteigen können. Nimmt in einem Spieljahr eine Mannschaft eines Vereins des Bezirksverbandes München an einer anderen Gruppe der Deutschen oder Bayerischen Mannschaftsmeisterschaft teil, so gilt diese Gruppe für dieses Spieljahr als übergeordnete Liga.

§ 41 (Einsatz von Stammspielern)

(1) Die Aufstellung der Stammspieler in der gemäß § 33 Abs. 1 gemeldeten Brettfolge ist bindend. Ein Vorrücken der Stammspieler unter Einhaltung der Reihenfolge ist zulässig. Freie Plätze können mit Ersatzspielern oder mit aufrückenden Stammspielern besetzt werden.

§ 42 (Einsatz von Ersatzspielern)

(1) Die Stammspieler gelten gleichzeitig als Ersatzspieler für höhere Mannschaften, d. h. Mannschaften mit niedrigerer Meldenummer.

(2) Hat ein Spieler mehr als dreimal in höheren Mannschaften gespielt oder kampflos gewonnen, so kann er in niedrigeren Mannschaften nicht mehr eingesetzt werden.

(3) In den Wettkämpfen der Bezirksklasse sowie der A- und B-Klasse dürfen gleichzeitig höchstens 4 Ersatzspieler, in der C-Klasse höchstens 6 Erstatzspieler eingesetzt werden.

§ 43 (Spielereinsatz je Runde)

(1) Ein Spieler darf in einer Runde der Münchner Mannschaftsmeisterschaften nur einmal spielen oder kampflos einen Punkt bekommen.

(2) Mannschaftskämpfe aus verschiedenen Spielwochen können vom Spielleiter zu einer Runde zusammengefasst werden. Dies teilt der Spielleiter vor Beginn der Mannschaftsmeisterschaft den Vereinen mit.

§ 44 (Unzulässiger Spielereinsatz)

(1) Unzulässig eingesetzte Spieler werden vom Spielleiter aus der Mannschaftsaufstellung gestrichen. Falls die Brettfolge unzulässig ist, beginnen die Streichungen bei den Brettern niedrigster Nummer und werden solange fortgesetzt, bis mit einer möglichst geringen Anzahl von Streichungen eine zulässige Aufstellung entsteht.

(2) Wird ein Spieler unter falschem Namen eingesetzt, so werden bei Verschulden des Vereins alle Partien der Begegnung für die betreffende Mannschaft als verloren gewertet. Der Spielleiter kann weiterhin bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten wahlweise oder nebeneinander eine Geldbuße bis zu 100,00 € verhängen oder die Mannschaft, in welcher der Spieler unter falschem Namen eingesetzt worden ist, disqualifizieren oder den Aufstieg in die nächsthöhere Spielklasse versagen. Er kann den Mannschaftsführer sowie den unter falschem Namen eingesetzten Spieler bis zu zwei Jahren für die Turniere des Bezirksverbandes sperren.

§ 45 aufgehoben
D Geldbußen
§ 46 (Verstöße gegen Meldevorschriften)

(1) Verstöße gegen die Meldevorschriften der §§ 32 - 33 (Mannschaftsmeldungen und nominierungen) ahndet der Spielleiter je nach Schwere und Bedeutung des Einzelfalles. Er kann Geldbußen von 5,00 bis 25,00 € verhängen.

(2) Verstöße gegen die Meldevorschriften des § 35 (Spielbericht) ahndet der Spielleiter

  1. mit Geldbußen von 5,00 € für jeden Tag der Fristüberschreibung, höchstens 25,00 €
  2. mit einer Buße von 5,00 € je Spielbericht für die fehlerhafte oder fehlende Angabe von Daten gem. § 35 Abs. 2 und 3.
  3. mit Geldbußen bis zu 50,00 € bei groben Verstößen; ein solcher liegt in der Regel bei vorsätzlich unzutreffender Meldung des Verlaufs oder des Ergebnisses eines Mannschaftskampfes oder bei Nichtbeachtung der Pflichten eines Mannschaftsführers vor.

§ 47 (Unbesetzte Bretter)

(1) Wenn bei einer Mannschaft Bretter unbesetzt bleiben oder wegen unzulässigen Spieleinsatzes gestrichen werden, so verhängt der Spielleiter eine Geldbuße von 10,00 €

  1. in der Bezirksliga und der A-Klasse für jedes dieser Bretter,
  2. in der B- und C-Klasse ab dem zweiten dieser Bretter für jedes Brett,
  3. in der D-Klasse ab dem dritten dieser Bretter für jedes Brett.
Falls nur die Brettfolge unzulässig ist, wird keine Geldbuße verhängt.

(2) Tritt eine Mannschaft unentschuldigt zu einem Wettkampf nicht an, so verhängt der Spielleiter zusätzlich eine Geldbuße von 20,00 €.

§ 48 aufgehoben

2:Unter Durchlosung versteht man das Setzen der Mannschaften in den einzelnen Gruppen, wenn die Besetzung der Gruppen fest steht.

Aktualisiert: 22. Januar 2012

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